Auszug: Hilfsmittel in den juristischen Staatsprüfungen, der Notar- und Rechtspflegerprüfung

Dürig: Nr. 39g, zuletzt geändert durch AV vom 17. April 1996

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VI.

Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine Beilagen (eingefügte Blätter, Aufbauschemata, Formulare o.ä.) enthalten. Desgleichen sind Kommentierungen des Gesetzestextes und Eintragungen in die Gesetzessammlungen unzulässig. Nicht beanstandet werden vereinzelte kurze Bemerkungen und einfache Paragraphenhinweise (nicht Paragraphenketten), die sich auf den jeweiligen Gesetzestext beziehen. Ausnahmsweise können auf einer Seite mehrere Anmerkungen und Paragraphenhinweise stehen, nicht jedoch mehr als fünf Worte und drei Paragraphenhinweise. Ebenfalls nicht beanstandet werden gelegentliche Unterstreichungen und Hervorhebungen durch Farb- oder Leuchtstifte, die kein System zur Kommentierung des Gesetzes beinhalten.

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Die AV tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.