Auszug: Hilfsmittel in den juristischen Staatsprüfungen, der Notar- und Rechtspflegerprüfung
Dürig: Nr. 39g, zuletzt geändert durch AV vom 17. April 1996
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VI.
Die zugelassenen Hilfsmittel
dürfen keine Beilagen (eingefügte Blätter, Aufbauschemata,
Formulare o.ä.) enthalten. Desgleichen sind Kommentierungen des Gesetzestextes
und Eintragungen in die Gesetzessammlungen unzulässig. Nicht beanstandet
werden vereinzelte kurze Bemerkungen und einfache Paragraphenhinweise (nicht
Paragraphenketten), die sich auf den jeweiligen Gesetzestext beziehen.
Ausnahmsweise können auf einer Seite mehrere Anmerkungen und Paragraphenhinweise
stehen, nicht jedoch mehr als fünf Worte und drei Paragraphenhinweise.
Ebenfalls nicht beanstandet werden gelegentliche Unterstreichungen und
Hervorhebungen durch Farb- oder Leuchtstifte, die kein System zur Kommentierung
des Gesetzes beinhalten.
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Die AV tritt am 1. Dezember 1993
in Kraft.